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Slowenien

Allgemeine Informationen

Am 11. Februar 2025 veröffentlichte die Finanzverwaltung der Republik Slowenien (FURS) einen überarbeiteten Gesetzentwurf, der die bisherigen Pläne zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich wesentlich verändert. Der neue Entwurf verschiebt den verpflichtenden Starttermin auf den 1. Januar 2027, um Unternehmen mehr Zeit für die Umstellung einzuräumen. Bis Ende 2026 gilt eine Übergangsfrist, in der Verstöße gegen die Anforderungen der elektronischen Rechnungsstellung nicht sanktioniert werden.

Die neue Gesetzesvorlage hebt außerdem die bislang geplante Pflicht zur Echtzeit-Meldung von Rechnungen an die FURS auf. Stattdessen sind Unternehmen ab dem 1. Juli 2025 lediglich verpflichtet, elektronische Umsatzsteueraufzeichnungen gemäß den geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften zu führen.

Aus technischer Sicht sieht der Entwurf vor, dass elektronische Rechnungen über anerkannte Übertragungskanäle wie das PEPPOL-Netzwerk oder über zertifizierte slowenische e-Invoicing-Dienstleister ausgetauscht werden. 

 

Der direkte Austausch zwischen Geschäftspartnern ist nur erlaubt, wenn beide Seiten Formate verwenden, die der EN 16931 entsprechen und die definierten Sicherheitsanforderungen erfüllen. Der Gesetzesentwurf verbietet ausdrücklich den Versand elektronischer Rechnungen per E-Mail und betont die Bedeutung der Authentizität, Integrität und Rückverfolgbarkeit der Dokumente.

Zusätzlich verpflichtet der Entwurf Dienstleister, eine ISO/IEC 27001-Zertifizierung vorzuweisen und regelmäßige externe Sicherheitsaudits durchzuführen. Diese Maßnahmen sollen ein hohes Maß an Datenschutz und Vertrauen in die E-Rechnungsinfrastruktur gewährleisten.

Im B2C-Bereich dürfen elektronische Rechnungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers verwendet werden. Verbraucher behalten jederzeit das Recht, eine Papierrechnung zu verlangen.

Der e-Invoicing Prozess umfasst in Slowenien folgende Schritte:

  • Rechnungserstellung
    Lieferanten müssen Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausstellen, das den nationalen oder europäischen Standards entspricht. Akzeptierte Formate sind unter anderem e-SLOG (slowenischer Standard), UBL 2.1, CII oder andere Formate, auf die sich die Geschäftspartner verständigen, sofern sie die Kernanforderungen der EN 16931 erfüllen. Die Rechnung muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten und systemübergreifende Datenkonsistenz sicherstellen.
  • Übermittlung
    Elektronische Rechnungen können auf folgenden Wegen übermittelt werden:
    – über einen zertifizierten slowenischen e-Invoicing-Dienstleister
    – über das offiziell anerkannte PEPPOL-Netzwerk
    – direkt zwischen Sender und Empfänger, sofern beide ein konformes Format nutzen und hohe Anforderungen an Sicherheit und Rückverfolgbarkeit erfüllen.
    Die Übermittlung per E-Mail ist ausdrücklich untersagt, da sie die Anforderungen an Authentizität, Integrität und Nachvollziehbarkeit nicht erfüllt.
  • Validierung
    Die technische Validierung ist derzeit noch nicht final geregelt und soll im Sekundärrecht definiert werden. Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass jede Rechnung technisch korrekt ist und den inhaltlichen Anforderungen entspricht. Zur Sicherstellung von Authentizität und Integrität sollten Rechnungen qualifiziert elektronisch signiert oder durch sichere EDI-Kontrollen geschützt werden.
  • Verarbeitung
    Der Empfänger erhält die strukturierte Rechnung über den vereinbarten Kanal (z. B. SP oder PEPPOL) und importiert sie in sein ERP- oder Finanzsystem. Je nach Plattform können Statusmeldungen, Empfangsbestätigungen oder Fehler automatisch ausgetauscht werden.
  • Archivierung
    Elektronische Rechnungen müssen gemäß den slowenischen Steuervorschriften mindestens 10 Jahre lang elektronisch archiviert werden. Das Archivierungssystem muss die Integrität, Verfügbarkeit und Prüfbarkeit der Rechnungsdaten während der gesamten Aufbewahrungsfrist gewährleisten. Unternehmen können eigene oder externe Archivierungslösungen nutzen, sofern diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und einen sicheren Langzeitzugriff ermöglichen.

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